Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich ein Urteil gefällt, das viele vermietende Wohnungseigentümer enttäuscht. Das Gericht entschied, dass Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht sofort als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Vermieter, die sich durch das Gesetz zur Modernisierung von Eigentumswohnungen von 2020 Steuererleichterungen erhofft hatten.
Hintergrund des Urteils
Die Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 führten nicht zu den erwarteten steuerlichen Verbesserungen für vermietete Eigentumswohnungen. Eigentümer können ihre Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft erst dann steuerlich geltend machen, wenn das Geld tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen ausgegeben wird. Dies bestätigte der BFH in einem Urteil (Az.: IX R 19/24).
Der Fall im Detail
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Franken, die im Besitz mehrere vermieteten Eigentumswohnungen sind. Im Jahr 2021 zahlten sie 1326 Euro Erhaltungsrücklagen für die jeweiligen WEG und gaben diese Beträge in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten an. Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg erkannten diese Werbungskosten jedoch nicht an, da das Geld noch nicht ausgegeben worden war.
Rechtliche Grundlagen
Die Kläger verwiesen auf das Wohnungseigentümermodernisierungsgesetz von 2020, das den Eigentümergemeinschaften eine eigene volle Rechtsfähigkeit zuerkannt hat. Seitdem ist es für den einzelnen Eigentümer nicht mehr möglich, eingezahltes Geld in die Erhaltungsrücklage zurückzuholen. Dennoch entschied der BFH, dass sich der Zeitpunkt des Steuerabzugs dadurch nicht ändert. Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt.
Auswirkungen für Vermieter
Das Urteil bedeutet, dass vermietende Wohnungseigentümer weiterhin die Kosten für Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage selbst tragen müssen, ohne sofortige steuerliche Entlastung. Diese Entscheidung führt zu höheren finanziellen Belastungen für viele Eigentümer, die auf eine sofortige Absetzbarkeit gehofft hatten.
Fazit
Das Urteil des Bundesfinanzhofs stellt klar, dass die rechtliche Pflicht zur Bildung einer angemessenen Rücklage für das Gemeinschaftseigentum nicht ausreicht, um diese Zahlungen sofort steuerlich abzusetzen. Vermieter sollten sich daher darauf einstellen, dass sie diese Kosten erst dann absetzen können, wenn das Geld tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen ausgegeben wird.
Quelle: Eigentumswohnungen: Bundesfinanzhof enttäuscht vermietende Eigentümer - DER SPIEGEL